Der Mieter kommt ins Pflegeheim – wer räumt die Wohnung?
Wer kündigen darf, wer Miete und Wohnungsauflösung zahlt – rechtlich geprüft erklärt
Tipps & Tricks · Rechtlich geprüft · Stand Juni 2026
Sie sind Vermieter und Ihr Mieter ist in ein Pflegeheim gezogen? Wir erklären in diesem Artikel, wer die Räumung der Wohnung übernimmt, wer kündigen darf und wer die Kosten für die Entrümpelung trägt.
Wer bezahlt die Miete, bis die Wohnung gekündigt ist?
… wenn es Angehörige gibt
Solange die Wohnung nicht gekündigt ist, läuft die Mietzahlungspflicht weiter – Vertragspartner bleibt allein der Mieter. Steht fest, dass der Mieter dauerhaft im Pflegeheim bleibt, sollte die Wohnung möglichst zeitnah gekündigt werden.
Wichtig – wer darf überhaupt kündigen? Eine Kündigung kann nur der Mieter selbst aussprechen. Ist er dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage, darf das nur ein per Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter oder ein vom Betreuungsgericht bestellter gesetzlicher Betreuer übernehmen. Für die Kündigung einer Mietwohnung benötigt der Betreuer zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 BGB). Angehörige ohne Vollmacht oder Betreuung dürfen die Wohnung nicht eigenmächtig kündigen.
Es gilt die normale gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 573c BGB). Ein Sonderkündigungsrecht oder eine fristlose Kündigung allein wegen des Umzugs ins Pflegeheim gibt es nicht.
Für die laufende Miete kommt weiterhin der Mieter auf. Angehörige haften nicht automatisch für die Miete – ein Zahlungsanspruch gegen Kinder besteht nur, wenn diese Mitmieter sind oder eine Bürgschaft übernommen haben. Reichen Einkommen und Vermögen des Mieters nicht aus, kann das Sozialamt einspringen (siehe nächster Abschnitt). Schreiben an Angehörige sollten Sie zu Beweiszwecken stets nachweisbar versenden, zum Beispiel per Einschreiben.
Erwachsene Kinder werden für die Pflege- und Heimkosten ihrer Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 € herangezogen (Angehörigen-Entlastungsgesetz, seit 2020). Das betrifft den Rückgriff des Sozialamts auf den Elternunterhalt nach SGB XII – nicht die laufende Wohnungsmiete.
… wenn es keine Angehörigen gibt
Lebt Ihr Mieter allein und kann seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, wird ihm in der Regel ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt. Das Thema Kündigung ist dann mit diesem Betreuer zu klären (der dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht).
Ist der pflegebedürftige Mieter bedürftig, übernimmt das Sozialamt (Sozialhilfe nach SGB XII) die Kosten der bisherigen Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses – in der Regel also für die rund drei Monate der Kündigungsfrist. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 12.05.2017, Az. B 8 SO 23/15 R). Voraussetzung ist, dass der Auszug notwendig war und alle Beteiligten alles Zumutbare getan haben, um die Kosten gering zu halten (z. B. zügige Kündigung, Nachmietersuche).
Wer räumt die Wohnung?
Wenn alles nach Plan läuft
Kann sich der Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst um die Rückgabe der Wohnung in vertragsgemäßem Zustand kümmern, übernehmen das sein gesetzlicher Betreuer oder – im Auftrag bzw. mit Vollmacht – die Angehörigen.
Anders als oft angenommen zahlt die Pflegekasse beim Umzug ins Pflegeheim in der Regel nicht die Entrümpelung oder Haushaltsauflösung. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI, aktuell bis zu 4.180 € je Maßnahme) ist dafür gedacht, die häusliche Pflege zu ermöglichen – etwa durch barrierefreien Umbau. Beim Wechsel ins Heim entfällt dieser Zweck.
Bei bedürftigen Mietern kann stattdessen das Sozialamt (Sozialhilfe nach SGB XII, § 35/§ 35a) die Kosten für Umzug und Wohnungsauflösung übernehmen, sofern der Umzug notwendig war (BSG, Az. B 8 SO 25/11 R). Weil die Kosten angemessen sein müssen, verlangen die Ämter in der Regel zwei bis drei Vergleichsangebote verschiedener Entrümpelungsfirmen – holen Sie diese also vorab ein.
Wird die Wohnung nicht geräumt übergeben
Der Vermieter hat unter keinen Umständen das Recht, sich eigenmächtig Zutritt zur Wohnung zu verschaffen oder die darin befindlichen Gegenstände gegen ausstehende Miete zu verkaufen – das wäre verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und kann strafbar sowie schadensersatzpflichtig sein. Alle Gegenstände bleiben Eigentum des Mieters.
Gibt der Mieter die Wohnung trotz wirksamer Kündigung nicht heraus, kann der Vermieter eine Räumungsklage erheben. Den dafür nötigen Räumungstitel erlässt das Gericht (durch ein Räumungsurteil); die eigentliche Zwangsräumung führt anschließend der Gerichtsvollzieher durch (§ 885 ZPO). Die Kosten für Klage, Anwalt, Gerichtsvollzieher und Räumung sowie gegebenenfalls die Einlagerung des Hausrats trägt im Ergebnis der Mieter.
Solange die Wohnung nicht geräumt zurückgegeben wird, schuldet der Mieter weiterhin eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der bisherigen Miete (§ 546a BGB).
Wer bezahlt die Wohnungsauflösung?
Wie im Abschnitt „Wer räumt die Wohnung?" erläutert, trägt die Pflegekasse beim Umzug ins Heim die Entrümpelung in der Regel nicht. Bei bedürftigen Mietern kann jedoch das Sozialamt die Kosten für Umzug und Wohnungsauflösung als notwendige Umzugskosten übernehmen (SGB XII, § 35/§ 35a). Auch hier gilt: Der Umzug muss notwendig und die Kosten müssen angemessen sein – die Sozialämter verlangen daher meist zwei bis drei Vergleichsangebote.
Wenn Sie ein solches Angebot benötigen, unterbreiten wir Ihnen gerne ein transparentes Festpreis-Angebot für eine Haushaltsauflösung oder Entrümpelung. Auch unseren Service Seniorenumzug mit Entrümpelung bieten wir Ihnen an. Sie erreichen uns über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 0211 54217854.
Wohnung abgewohnt – wer zahlt die Renovierung?
Die Wohnung eines Pflegebedürftigen ist oft in einem abgewohnten Zustand. Renovierungskosten können den Angehörigen nicht auferlegt werden, denn der alleinige Vertragspartner ist und bleibt der Mieter.
Außerdem sind starre Renovierungs- bzw. Endrenovierungsklauseln, wie sie häufig in alten Formularmietverträgen stehen, nach der Rechtsprechung des BGH in vielen Fällen unwirksam – etwa starre Fristenpläne oder die Pflicht zur Renovierung, obwohl die Wohnung seinerzeit unrenoviert und ohne Ausgleich übergeben wurde.
Für die normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter ohnehin nicht aufkommen; er haftet nur für selbst verschuldete Schäden, die über die übliche Abnutzung hinausgehen.
Das Rümpelmannschaft-Resultat
Wir hoffen, wir konnten einige Ihrer Fragen rund um die Räumung der Wohnung beim Umzug ins Pflegeheim klären. Denken Sie als Mieter, Angehöriger oder Betreuer daran, alle nötigen Anträge früh genug zu stellen. Viele Vermieter sind bereit, flexibel zu sein und den Übergang so angenehm wie möglich zu gestalten.
Die beste Lösung ist immer eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Mieter, Vermieter, Betreuer und Angehörigen – noch vor einem Rechtsstreit. Meist lässt sich so eine für alle Beteiligten passende Lösung finden und die Wohnung kann schnell wieder vermietet werden.
Wenn Sie eine seriöse Entrümpelungsfirma suchen, unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot. Sie können uns jederzeit kontaktieren:
Telefonisch: 0211 54217854
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Die Rümpelmannschaft in Ihrer Nähe:
Wir räumen einfühlsam – mit Angebot fürs Sozialamt
Ob Vermieter, Angehöriger oder Betreuer: Wir erstellen Ihnen ein transparentes Festpreis-Angebot, das Sie auch dem Sozialamt vorlegen können – und räumen diskret und besenrein.
Marius Baumfalk ist Gründer der Rümpelmannschaft. Er und sein Team begleiten Vermieter, Angehörige und Betreuer in ganz NRW bei Wohnungsauflösungen nach dem Umzug ins Pflegeheim – einfühlsam, diskret und mit prüffähigen Angeboten fürs Sozialamt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Kündigung durch Betreuer / Genehmigung Betreuungsgericht: § 1833 BGB · Kündigungsfrist § 573c BGB
- Elternunterhalt erst ab 100.000 € (Angehörigen-Entlastungsgesetz): Verbraucherzentrale
- Sozialamt übernimmt alte Miete / Umzugskosten: BSG Az. B 8 SO 23/15 R u. B 8 SO 25/11 R · § 35a SGB XII
- Pflegekasse-Zuschuss Wohnumfeld (bis 4.180 €): Bundesgesundheitsministerium · § 40 SGB XI
- Räumung / Nutzungsentschädigung: § 885 ZPO · § 546a BGB
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage hängt vom Einzelfall ab und kann sich ändern (Stand: Juni 2026). Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt, der Verbraucherzentrale, einem Sozialverband (z. B. VdK) oder dem zuständigen Sozial- bzw. Betreuungsamt. Die Rümpelmannschaft übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität sowie keine Haftung für Schäden, die aus der Anwendung dieser Informationen entstehen.