Mieter im Pflegeheim, wer räumt die Wohnung?
Wenn alles nach Plan läuft:
Wenn der Mieter bereits im Pflegeheim ist und sich aus geistigen oder gesundheitlichen Gründen nicht um die Rückgabe der Wohnung im vertragsgemäßem Zustand kümmern kann, muss sich sein gesetzlicher Betreuer oder die Angehörigen darum kümmern.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für den Umzug sowie die Haushaltsauflösung bei bedürftigen Mietern. Dazu gehören unter anderem der Transport der Gegenstände, die Kosten für Sprit, Verpackungsmaterialien und Umzugshelfer sowie die Versicherungs- und Entrümpelungskosten für die Gegenstände, die nicht mit in das Heim genommen werden.
In der Regel müssen für die Pflegekasse 2-3 Vergleichsangebote von verschiedenen Entrümpelungsfirmen eingeholt werden.
Wird die Wohnung nicht geräumt übergeben:
Der Vermieter hat unter keinen Umständen das Recht, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und die darin befindlichen Gegenstände des Mieters gegen Bezahlung der ausstehenden Miete zu verkaufen. Alle Gegenstände, welche sich in der Wohnung des Mieters befinden, bleiben jederzeit Eigentum des Mieters.
Vermieter können eine Räumungsklage erheben, um eine Zwangräumung durchzusetzen. Hierfür wird ein Räumungstitel benötigt, den nur ein Gerichtsvollzieher ausstellen kann. Der Mieter muss die Kosten für Anwalt, Klage, Gerichtsvollzieher und Räumung sowie gegebenenfalls Lagerung des Hausrats tragen.
Wenn die Wohnung nicht geräumt wird, muss weiterhin eine Nutzungsentschädigung in mindestens der Höhe der Miete vom Mieter bezahlt werden.
Mieter im Pflegeheim, wer bezahlt die Wohnungsauflösung?
Wie wir bereits im Paragraphen “Mieter im Pflegeheim, wer räumt die Wohnung?” geklärt haben, zahlt die Pflegeversicherung bei Bedürftigen Mietern den Umzug, die Entrümpelung und Entsorgung.
Die Kostenübernahme wird von den Pflegekassen als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohmumfeldes mit einem Kostenzuschuss von bis zu 4000 € je pflegebedürftige Person finanziert.
Die Pflegekassen verlangen in der Regel 2-3 Vergleichsangebote von verschiedenen Entrümpelungsfirmen. Daher sollten Sie sich vorab diese Angebote einholen, um sie den Pflegekassen vorzulegen.
Wenn Sie ein Angebot benötigen, unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot für eine Haushaltauflösung oder Entrümpelung. Auch den Service des Seniorenumzug mit Entrümpelung bieten wir Ihnen gerne an. Sie erreichen uns über unser Kontaktformular oder per Telefon unter der 0211 54217854.
Mieter im Pflegeheim, Wohnung abgewohnt, wer zahlt die Renovierung?
Die Wohnung eines Pflegebedürftigen ist oft in einem schlechten Zustand. Die Kosten für die Renovierung können den Angehörigen nicht auferlegt werden, da der alleinige Vertragspartner - der pflegebedürftige Mieter - noch lebt.
Endrovierungsklauseln, wie sie häufig in alten Mietverträgen zu finden sind, sind laut Rechtssprechung des BGH unwirksam!
Der Mieter ist für die Renovierung nicht verantwortlich, falls die Schäden nicht von ihm selbst verschuldet wurden.